Dinge, die ein Mieter wissen sollte

Randnotiz: §569 §543

Renovieren

Auch wenn es häufig in den Mietklauseln steht, man ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei Ein- oder Auszug zu renovieren, hier ein paar Auszüge:

Es stehen auch häufig Sätze wie „[…] bei Auszug besenrein zu übergeben […]” im Mietvertrag, doch was heißt das konkret?

Steht im Mietvertrag nichts über die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von malermäßiger Instandsetzung muss der Mieter nicht zu Farbe, Kleister und Tapete greifen. Aber auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den Mieter nicht zur Renovierung:

Und ergänzend zur Renovierung nun etwas über den häufigen Streitpunkt „Bohrlöcher”:

Haustiere

Auch bei Haustieren kommt es des öfteren zu Streit, hier die wichtigsten Rechtssprechungen:

Kündigung, was ist zu beachten?

Wer kündigt und dies nicht fristlos tut, muss sich an die gesetzlichen Fristen halten. Für Mieter sind das immer 3 Monate, aber beachten muss man trotzdem ein paar Dinge:

Da ich selbst auf so einen Staffelmietvertrag hereingefallen bin, hier mal die beiden Gesetzestexte, die dies regeln:

 
§ 575 BGB
Zeitmietvertrag (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 
 
§ 557a BGB
Staffelmiete (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen. (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
 

Also: Nie einen Staffelmietvertrag abschließen der die Kündigung ausschließt!

Wie Mieter die Wohnung zurückgeben


Last modified: 16.11.2006 [22:33:42]    041824160743@mark.reidel.info